Christoph
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Christoph Nösser
Referatsleiter, Chefredakteur und Pressesprecher
Kolping Verlag GmbH

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite stellen wir Dir eine Sammlung häufig gestellter Fragen (frequently asked questions) samt Antworten zur Verfügung. Die Sammlung wird laufend aktualisiert. Wenn Du selbst Fragen hast, die Deiner Meinung nach ebenfalls häufiger gestellt werden, scheue Dich nicht uns zu kontaktieren. Eine E-Mail schreibst Du dafür am Besten an die Onlineredaktion.


Kolpingsfamilie

Antwort:

"Kolpingfamilie" oder "Kolpingsfamilie", das ist hier die Frage – und ist doch keine: Denn das "s" ist keineswegs ein sogenanntes Fugen-s, das das Wort lediglich vermeintlich wohlklingender macht. Vielmehr drückt es den Genetiv und damit die starke Verbindung der beiden Wortteile zueinander aus. Kolpingsfamilie – das ist die Familie Kolpings. Der Name ist Programm und macht auch nach außen hin deutlich, dass wir uns auf Leben und Wirken unseres Verbandsgründers Adolph Kolping berufen. Wie aber kam es zur "Kolpingfamilie"? Vermutlich über regionale Sprechgewohnheit, Unbekümmertheit, Gewöhnung etc. Mit dem gerade genannten Wissen sollte es aber nicht schwer fallen, sich wieder auf die korrekte und Urfassung "Kolpingsfamilie" zu besinnen, die natürlich in Satzung und Leitbild und sogar im Duden steht und tatsächlich auch vom Großteil der Kolpingsfamilien verwendet wird.


Antwort:

Das Kolpingwerk versteht sich als ein Verband von engagierten Christen und als Teil der katholischen Kirche. In den Kolpingsfamilien sowie auf überörtlicher Ebene tragen alle Mitglieder in den Vorständen gemeinsam Verantwortung für den pastoralen Dienst. Der jeweilige Präses und/oder die geistliche Leiterin/der geistliche Leiter haben dabei die Federführung. Das Amt des Präses gehört seit Adolph Kolping zur Struktur des Kolpingwerkes. Es ist grundsätzlich an das Weiheamt in der Kirche gebunden. Damit können nur Priester und Diakone in unserem Verband Präses sein. Dennoch sind sie nicht allein verantwortlich, sondern vielmehr binden sie die, die in der Kolpingsfamilie dazu befähigt sind, in die Verantwortung für den pastoralen Dienst mit ein. Eine erfreuliche Entwicklung nimmt die Übernahme der Verantwortung für den pastoralen Dienst durch Laien, Frauen wie Männer in unserem Verband. Bewusst hat die Bundesversammlung 2012 in Fulda beschlossen, die Laien im pastoralen Dienst auf allen verbandlichen Ebenen als geistliche Leiterin/geistlicher Leiter zu bezeichnen, um der Bedeutung dieser wichtigen Aufgaben ein besonderes Gewicht zu verleihen.


Antwort:

In der Satzung der Kolpingsfamilie heißt es unter Paragraph 9 Absatz 2 b bzw.c: "Dem Vorstand gehören der Präses und/oder der/die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie an." Dass, wie der Präses, auch ein Laie in die Verantwortung für den pastoralen Dienst gewählt werden kann, ist im Zweiten Vatikanischen Konzil begründet. In der Pastoralkonstitution über die Kirche "Lumen Gentium" heißt es: "Wenn auch einige nach Gottes Willen als Lehrer, Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen bestellt sind, so waltet doch unter allen eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi." In immer mehr Kolpingsfamilien übernehmen Laien – Frauen wie Männer – den pastoralen Dienst nicht nur auf Grund des Priestermangels oder wegen der Überlastung der Priester und Diakone, sondern auch und gerade wegen der oben beschriebenen Berufung aller Getauften und Gefirmten zur Mitverantwortung in der Kirche. Falsch wäre es, hieraus eine Konkurrenz gegenüber dem Präses zu konstruieren. Im Vordergrund muss immer die Sicherstellung der geistigen Ausrichtung der Kolpingsfamilie auf Basis der Botschaft Jesu Christi und der Katholischen Soziallehre und christlichen Gesellschaftslehre stehen. In Zeiten der Strukturveränderung in unseren Bistümern steht jede einzelne Kolpingsfamilie hier vor der großen Aufgabe, den pastoralen Dienst in ihren Reihen sicherzustellen.
Nähere Informationen dazu im Werkblatt 7


Antwort:

Das ist eine oftmals von Mitgliedern in den Jahreshauptversammlungen der Kolpingsfamilien gestellte Frage. Wie viele Beiträge erhält das Kolpingwerk Deutschland? Wie entwickelt sich der Kapitalstock der Zustiftungsbeträge bei der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland? Was bekommt das Kolpingwerk Deutschland an öffentlichen und kirchlichen Zuschüssen? Was wird wofür ausgegeben? Wie hoch sind die Personalkosten? In den vergangenen Jahren haben wir kontinuierlich im Kolpingmagazin über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge berichtet. Auch zukünftig wird es dazu eine Berichterstattung im Kolpingmagazin geben. Im Rahmen der Bundesversammlung vom 21. bis 23. Oktober 2016 in Köln ist ein umfassender „Bericht über wirtschaftliche Entwicklung für die Jahre 2012 bis 2015“ zur Beratung gekommen, in dem auf die vielfach gestellten Fragen Antworten gegeben wurden. Wer sich informieren möchte, kann diesen Bericht im Sekretariat der Verbandsleitung anfordern.


Antwort:

Die Frage lautet oft: "Ich habe gehört, dass ich meinen Beitrag als Mitglied nicht nur monatlich oder jährlich zahlen kann, sondern auf einmal. Das ist steuerlich für viele interessant. Bekommt meine Kolpingsfamilie dann auch weiterhin Geld?" Mittlerweile gibt es bereits mehr als 390 Kolpingmitglieder, die mit einer Zustiftung an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland für die Dauer ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei gestellt sind. Das kann mit einer Zustiftung in Höhe von 1.500 Euro (Ehepaare 2.250 Euro) erreicht werden. Aus den Erträgen erhält die Kolpingsfamilie als Ersatz für den Mitgliedsbeitrag jährlich einen Zuschuss aus der Stiftung in Höhe von 15 Euro (bzw. 22,50 Euro bei Ehepaaren). Zwischenzeitlich gibt es auch nicht wenige Mitglieder, die diese Möglichkeit für ihre Kinder, Enkel oder guten Freunde nutzen. Auch diese Variante kann steuerlich geltend gemacht werden. Bei weiteren Fragen dazu hilft auch der Mitgliederservice weiter.


Antwort:

Bannertragen ist ein Bekenntnis. Man kennt mittelalterliche Bilder von der Auferstehung Jesu Christus, in der das Osterlamm, der Sohn Gottes, mit der Siegesfahne dargestellt wird. Der Einsatz der Banner im Kolpingwerk wurzelt in der Erinnerung an den Sieg Christi über den Tod. Bannertragen ist übrigens nicht schwer. Alle Informationen dazu wurden in einer älteren Idee & Tat Ausgabe mal zusammengestellt. Hier geht es zur kleinen Bannerschule (PDF). 


Antwort:

In der Mitgliederdatenbank des Kolpingwerkes Deutschland in Köln sind alle 240.000 Mitglieder mit Namen, Adresse und weiteren Merkmalen gespeichert, auch die Ehemaligen. Jede Kolpingsfamilie kann auf alle Daten ihrer Mitglieder, die in der Datenbank des Bundesverbandes gespeichert sind, zugreifen und für die eigene Arbeit nutzen. Kolpingsfamilien, die in diesem System noch nicht registriert sind, können jederzeit die Einrichtung eines solchen Zugangs beantragen. Dazu senden Interessierte eine E-Mail an mitglied[at]kolping.de. Anschließend erhält diese Kolpingsfamilie zwei Datenschutzerklärungen, die jeweils im Original nach Köln gesandt werden müssen. In einer Erklärung teilt die Kolpingsfamilie mit, welche Personen den Zugriff auf Mitgliederdaten erhalten sollen. In der zweiten Erklärung bestätigt der Anwender/Nutzer, dass er sich an die Vorschriften des Datenschutzgesetzes hält.

Sobald beide Erklärungen im Original in Köln vorliegen, wird der Zugang eingerichtet. Die Zugangsdaten werden an die Anwender/Nutzer versandt. Jeder Anwender kann sich nun über einen Internet-Browser einloggen und befindet sich dann im ­Original-Datensatz. Nun können zahlreiche Änderungen vorgenommen werden: Adressänderungen oder Austritt können eingetragen und E-Mail-Adressen hinzugefügt werden. Dieser Zugang bietet eine Arbeitserleichterung und – durch den Wegfall von Telefonaten und postalischen Zusendungen – auch eine Kosten­ersparnis. Ausgenommen sind lediglich beitragsrelevante Änderungen. Aber auch in solchen Fällen vereinfacht die neue Software mit der Bezeichnung eVewa3 die Bearbeitung: Dann erzeugt die Software eine Änderungsmeldung, die automatisch nach Köln gesendet und dort freigegeben wird.

Bereits seit 2009 bietet die Mitgliederverwaltung des Kolpingwerkes Deutschland den Kolpingsfamilien die Möglichkeit, auf ihre Datenbestände zuzugreifen und zum Beispiel eine Mitgliederliste herunterzuladen.

Derzeit nutzen 1.563 Mitglieder in 1.108 Kolpingsfamilien dieses Angebot. Es können zum Beispiel Mitglieder-, Jubiläums- und Geburtstagslisten erstellt werden.

Die neue Software eVewa3 wurde im März 2017 um ein Abrechnungstool erweitert, das den Kolpingsfamilien erlaubt, weitere Vorteile zu nutzen. Dazu gehört zum Beispiel die Versendung von Serienbriefen. Ab März ist es möglich, Serienbriefe – zum Beispiel an alle Mitglieder – in eVewa3 zu hinterlegen und mit den Adressen so zu verknüpfen, dass ein sofortiger Ausdruck als Serienbrief möglich ist.

Das hat mehrere Vorteile. Bisher haben Kolpingsfamilien vielfach eine eigene Mitgliederliste erstellt, die auf dem heimischen Computer – oft bei mehreren Vorstandsmitgliedern – abgelegt war und an mehreren Orten gepflegt werden musste. Das kann nun an einem Ort zentralisiert werden. Jetzt können die Mitgliedsdaten stets aktuell – zum Beispiel als Excel-Datei – heruntergeladen und Serienbriefe mit stets aktuellen Anschriften unmittelbar ausgedruckt werden.

Es gibt aber noch mehr Vorteile. Zukünftig können die örtlichen Kassierer in der Software eVewa3 des Bundesverbandes die Bankdaten ihrer Mitglieder eingeben und speichern. Dann können sie die Beiträge ihrer Mitglieder im Lastschriftverfahren direkt einziehen. Das Programm errechnet automatisch die Höhe des jeweils gültigen Beitrages gemäß Beitragsordnung und berücksichtigt dabei den Ortsbeitrag der örtlichen Kolpingsfamilie.

EVewa3 stellt dann den gesammelten Datensatz zum Herunterladen zur Verfügung. Mit einer einzigen Datei zur Weiterleitung an ihre zuständige Bank kann die Kolpingsfamilie alle Lastschriften ihrer Beitragszahler einziehen. Ein solches Verfahren ist in der Regel bei den Banken bekannt und beliebt, da es für alle Beteiligten den Aufwand verringert.

Die Eingabe der Bankdaten durch die Kassierer oder sonstigen Beauftragten der Kolpingsfamilie kann sofort beginnen. Der automatisierte Beitragseinzug für die Mitgliedsbeiträge der örtlichen Kolpingmitglieder steht nach Abschluss des Testverfahrens voraussichtlich ab März zur Verfügung. Von der Erstellung der Abrechnung, über den Einzug mittels SEPA-Lastschriftmandat und die Buchung des Zahlungseingangs wurde alles berücksichtigt.

Für weitere Informationen wendet Euch an den Mitgliederservice.


Antwort:

Alle Gliederungen des Verbandes sollen die Möglichkeit haben, sich im Internet wiederzufinden. Dafür gibt es die Microsites – zunächst eine Übersichtsseite mit einem Standardtext. Diese Seiten werden vom Kolpingwerk Deutschland kostenlos zur Verfügung gestellt. Es besteht nach Bestellung der Seite die Möglichkeit, sie mit Hilfe eines Content Management Systems zu gestalten. Sollte die Gliederung, also zum Beispiel die Kolpingsfamilie, schon eine eigene Website besitzen, kann auf diese externe Seite einfach verlinkt werden. Zum Bestellen der Microsite schicke bitte eine E-Mail an support.internet[at]kolping.de. Die Seite wird dann im System angelegt, anschließend erhältst Du die Zugangserkennung und ein Passwort. Auf der Administrationsseite wählt man sich damit ein und kann die Seite dann entsprechend bearbeiten. Für diese Bearbeitung gibt es auch ein Handbuch, das die einzelnen Schritte ausführlich erläutert. Das Handbuch findest Du auch hier im Download-Bereich, Titel "Workflow Microsites".



Datenschutz

Antwort:

Jede Internetseite benötigt ein Impressum mit den Angaben der Verantwortlichen. Muster-Impressum

Zusätzlich braucht der Internetauftritt eine Datenschutzerklärung unter einem eigenen Menüpunkt. Muster-Datenschutzerklärung

Alle Daten von Personen (Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Herkunft) dürfen nur mit einer Einverständniserklärung veröffentlicht werden.

 


Antwort:

Die beste Lösung für die digitale Mitgliederverwaltung ist die Nutzung des Mitgliederverwaltungsprogramms eVewa. Das Programm kann jede Kolpingsfamilie kostenlos nutzen. Die Zugangsdaten kann der Vorstand unter der E-Mailadresse eVewa[at]kolping.de anfordern.

Wir raten eindringlich von der Nutzung und Speicherung der Daten auf jeglichen Cloudsystemen ab. 

 


Antwort:

Ja! Gemäß der DSGVO muss jeder Verantwortlicher, der manuell oder automatisch personenbezogenen Daten erfasst, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Muster-Verzeichnis

 


Antwort:

Nein! Die DSGVO enthält keine rückwirkende Informationspflicht. Die Informationspflicht über die Erhebung von personenbezogenen Daten gilt ab dem 25.5.2018. 

 


Antwort:

Das Muster dient als grobes Anfangsgerüst und muss um die jeweiligen Tools (z.B. Google-Maps) und Zertifikate (z.B. SSL- Zertifikat) ergänzt werden.

Als Verantwortliche Stelle muss die Kolpingsfamilie eingetragen werden und nicht das Kolpingwerk Deutschland. Muster-Datenschutzerklärung

 


Antwort:

Ja! Printausgaben stellen keine Problematik dar. Digital per E-Mail sollte der Versand per Verteilen oder alle Empfänger im BCC eingesetzt erfolgen.

 


Antwort:

Nein! Personenbezogene Daten dürfen ohne explizite Einverständniserklärung nicht veröffentlicht werden.

Gratulationen durch einen persönlichen Brief, sind von der Regelung ausgeschlossen. 

 



Kolpingwerk

Antwort:

Im Auftrag des Kolpingwerkes Deutschland wurde durch das Institut insa consulere mit Sitz in Erfurt eine bundesweite, repräsentative Studie zum Image und Bekanntheitsgrad des Kolpingwerkes erstellt. Einige zentrale Ergebnisse bzw. Feststellungen sind: Den Namen „Kolping“ haben Zweidrittel der Menschen schon gehört; 80 Prozent von ihnen können jedoch nicht näher sagen, was sie mit diesem Namen verbinden. In der Gruppe der über 50-Jährigen haben doppelt so viele Menschen etwas von Kolping gehört wie in der Gruppe der unter 30-Jährigen. Nur 10 Prozent der Menschen, die überhaupt einen Sozialverband nennen können, nennen auch das Kolpingwerk. Konfessionell gebundene Menschen sind stärker ehrenamtlich engagiert als konfessionslose Menschen.


Antwort:

Eine Spende muss vom Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in voller Höhe zweckgemäß verwendet werden. Eine Zustiftung fließt in das Vermögen der Gemeinschaftsstiftung ein, und nur die Erträge aus der Zustiftung werden zur Förderung verwendet. Die Zustiftung sichert damit eine langfristige Förderung, weil das Grundkapital nicht angetastet wird und nur dessen Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 

Beide werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt: Zuwendungen (also Spenden und Mitgliedsbeiträge) können in Höhe bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 b Abs. 1 S. 1 EStG). Bei einer Zustiftung kann der Zuwendungsgeber einen Höchstbetrag von bis zu einer Million Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend machen (§ 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG). In beiden Fällen spielt die Höhe der Zuwendung keine Rolle; es gibt also keinen Mindestbetrag für eine Zustiftung.

Bankverbindung für Spenden und Zustiftungen:
Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland
IBAN: DE13 3705 0299 0000 1268 61

Wer hilft weiter?
Gibt es praktische Fragen? Hier gibt es weitere Informationen sowie die Kontaktdaten von Ansprechpersonen (z.B. Tel. (0221)20701-204) im Bundessekretariat.


Antwort:

Das Kolpingwerk Deutschland wirkt in verschiedenen außerverbandlichen Organisationen und Gremien mit.


Antwort:

Die altehrwürdige Minoritenkirche liegt im Herzen Kölns und ist der Unbefleckten Empfängnis Mariens geweiht. In ihr ist der Heilige Duns Scotus (gestorben 1308), ein großer Theologe des Mittelalters begraben. Die Seelsorge lag von jeher in der Hand der Minoriten. Im Zuge der Säkularisation zu Beginn des 19. Jahrhunderts mussten diese ihr Kloster verlassen. Danach wurde die Kirche abwechselnd als Lagerhalle, Pferdestall oder Heuboden genutzt. In der Mitte des 19. Jahrhunderts bildete sich aus der Kölner Bürgerschaft heraus ein Verein mit dem Ziel, die Minoritenkirche wiederherzustellen. Ungefähr zu dieser Zeit kommt Adolph Kolping mit ins Spiel, und somit beginnt auch die Bedeutung der Minoritenkirche für das Kolpingwerk.

Am 13. April 1845 wurde Adolph Kolping in der Minoritenkirche zum Priester geweiht. Und nachdem die Kirche äußerlich wieder im alten Glanz erstrahlte, erfüllte Kolping sie auch von innen wieder mit geistlichem Leben. Er wurde nicht müde, sich der wandernden Gesellen anzunehmen. Wie kaum ein anderer seiner Zeitgenossen erkannte er die Bindung zwischen Kirche und sozialer Frage. Nach seinem Tod wurde Adolph Kolping in der Minoritenkirche begraben; schon bald kamen immer wieder wandernde Gesellen an sein Grab, erst recht seit seiner Seligsprechung im Jahre 1991.


Antwort:

Zu den Besonderheiten des Kolpingwerkes gehört der Gruß "Treu Kolping". Wir verwenden ihn gerne beim Kommen und Gehen, am Ende einer Veranstaltung, als Abschluss einer Rede oder eines Briefes. Er geht auf eine Entscheidung der Generalversammlung der Katholischen Gesellenvereine im Jahr 1930 zurück. Einer der Anträge hatte den Wortlaut: "Neben dem altehrwürdigen Gruß 'Gott segne das ehrbare Handwerk - Gott segne es!' wird als kurzer präziser Gruß für den Straßengebrauch der Gruß 'Treu Kolping! - Kolping Treu!' eingeführt." Inzwischen ist es längst mehr als ein "kurzer präziser Straßengruß". Die beiden Worte sind ein Bekenntnis zu Adolph Kolping und seinem Werk. In seinem Sinne wollen wir - entsprechend unserem Leitbild - Bewusstsein für verantwortliches Leben und solidarisches Handeln fördern. "Treu Kolping" verpflichtet uns zu einem Leben und Handeln im Geist und in der Gesinnung des seligen Adolph Kolping. "Treu Kolping" meint: Wir stehen zu Adolph Kolping. Wir stehen zum Kolpingwerk. Wir stehen zueinander.


Antwort:

"Wir sind bei Kolping, sag Du!", so heißt es. Vielen mag heute dieses "Du" vielleicht fremd vorkommen. Ist es aber nicht auch heute noch ein schönes Zeichen dafür, wie vertraut wir in unseren Kolpingsfamilien, in unserem Verband miteinander umgehen? Steht dieses "Du" nicht in einer engen Beziehung zu dem, was wir unserem Leitbild als familienhafte Gemeinschaft bezeichnen? Bewusst sprechen wir uns in unserem Verband als Kolpingschwestern und Kolpingbrüder an. Beim Singen des Kolpingliedes reichen wir uns gegenseitig die Hand. Und dazu gehört auch dieses "Du". Es ist kein Relikt aus alter Zeit, sondern es ist ein gutes Stück gelebte Tradition in unserem Verband, auf das wir nicht verzichten sollten.


Antwort:

Ja, wir sind ein katholischer Verband mit ökumenischer Offenheit. Das Kolpingwerk Deutschland präsentiert sich beim diesjährigen Evangelischen Kirchentag in Hamburg. Damit setzen wir unter anderem ein Zeichen für das ökumenische Engagement unseres Verbandes. Gerade auch vor Ort in unseren Kolpingsfamilien wird in vielfältiger Weise Ökumene gelebt. Mit den Begriffen Mut, Begeisterung, Verantwortung, Freude, Gottvertrauen und Tatkraft, die Elemente unserer bundesweiten Imagekampagne „Wir sind Kolping“ sind, wollen wir nach außen zeigen, was unseren Verband und seine Arbeit ausmacht. Die Begriffe sind angelehnt an das Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland. Dort heißt es: „Christen aller Konfessionen sind zur Mitarbeit bei uns eingeladen. Wir unterstützen und fördern alle Bemühungen zur Wiedererlangung der vollen kirchlichen Einheit in versöhnter Verschiedenheit.“ Dies hat seit über 160 Jahren Tradition in unserem Verband und ist schon bei Adolph Kolping selbstverständlich gewesen. Heute gibt es im Kolpingwerk Deutschland rund 9.300 evangelische Christen als Mitglieder in Kolpingsfamilien. 1.200 evangelische Mitglieder engagieren sich in den Vorständen von Kolpingsfamilien.


Antwort:

Der 4. Dezember, der Todestag Adolph Kolpings, ist das liturgische Datum für den Kolping-Gedenktag. An einem Sonntag in diesem Zeitraum feiern viele Kolpingsfamilien traditionell den Kolping-Gedenktag. Erstmals wurde dieser am 3. Dezember 1933 in der „Deutschen Kolpingsfamilie“ – dem heutigen Kolpingwerk Deutschland – begangen. An diesem Tag erfolgte zugleich die feierliche Überreichung der Stammkarten an alle Mitglieder. Verbunden damit war die Errichtung des Stammbuches – der heutigen zentralen Mitgliederkartei – bei der damaligen Reichsführung der Deutschen Kolpingsfamilie. Besonderer Wert wurde seitens der Verbandsleitung darauf gelegt, dass die Person Adolph Kolping, sein Wirken und Wollen in den Vordergrund dieser Feier gestellt und damit den Mitgliedern nahe gebracht wird. Feste und Feiern sind feste Bestandteile im Gemeinschaftsleben der Kolpingsfamilie. Sie bieten dem Einzelnen Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten, Begegnung und Unterhaltung. Es ist auch heute noch gut, in unseren Kolpingsfamilien den Kolping-Gedenktag zu feiern, ihn zu einem Höhepunkt in unserem verbandlichen Leben werden zu lassen. Lassen wir diesen Tag wirklich zu einem Fest werden, indem neben dem persönlichen Gespräch und der Begegnung vor allem auch auf die Person Adolph Kolping geschaut wird. Wenn wir vermeiden wollen, dass der Kolping-Gedenktag eine „Allerweltsveranstaltung“ wird, sollten wir versuchen, eine Beziehung zu unserer verbandlichen Bildungsarbeit, unseren Aktionen und Initiativen herzustellen, vielleicht auch etwas Neues zu wagen. Wie wäre es zum Beispiel damit, im Rahmen des Kolping-Gedenktages unsere Verantwortung für die Eine Welt zu thematisieren und dazu ein „faires Frühstück“ auszurichten?


Antwort:

Im Jahre 2006 wurden zum ersten Mal die „Kölner Gespräche“ durchgeführt. Sie sind eine noch junge Veranstaltungsform des Kolpingwerkes Deutschland. Mit ihr greifen wir Themen auf, die in den Kontext unserer Arbeit als katholischer Sozialverband gehören. Gesellschafts- und kirchenpolitische Fragestellungen werden thematisiert und diskutiert. So bringen wir einen intensiven und öffentlichen Diskurs über relevante Positionen unseres Verbandes in Gang. Die „Kölner Gespräche“ fokussieren inner- und außerverbandliche Fragen und Themen und verdeutlichen so das gesellschaftspolitische Profil des Kolpingwerkes Deutschland. Jeweils zu Beginn eines Jahres sind sie wie eine aktuelle Zeitansage. Bekannte und fachkompetente Persönlichkeiten aus Politik, Gesellschaft, Kirche, Kultur und Wirtschaft werden als Referenten gewonnen. Zu den „Kölner Gesprächen“ werden u.a. Leitungsverantwortliche und Multiplikatoren des Kolpingwerkes auf Bundes- und Diözesanebene, Repräsentanten anderer katholischer Verbände und Organisationen sowie des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens eingeladen. 


Antwort:

Im Leitbild unseres Verbandes finden sich in Ziffer 14 folgende Aussagen: „Die verbandlichen Ebenen und Einrichtungen sind unter der Kurzbezeichnung KOLPING bekannt. KOLPING ist Ausdruck der gemeinsamen Idee und des gemeinsamen Handelns und Auftretens in der Öffentlichkeit.“ Das Logo – das schwarz/orange K-Zeichen – und die Wort-Bild-Marke, in der das K-Zeichen um den Schriftzug KOLPING ergänzt ist, beides sind sichtbare Zeichen für unser verbandliches Handeln in Gesellschaft und Kirche. Es geht also um ein gemeinsames und einheitliches Auftreten in der Öffentlichkeit. Im Fachausdruck sprechen wir von Corporate Design. Das Corporate Design setzt sich aus unterschiedlichen Elementen zusammen. Hierzu zählen u. a. ein aussagekräftiges und passendes Logo mit hohem Wiedererkennungswert, sowie andere Gestaltungselemente. Idealerweise werden alle Gestaltungsrichtlinien in einem Handbuch festgehalten, das als Richtlinie zur Umsetzung des Corporate Designs dient. Für das Kolpingwerk Deutschland gilt es, eine solche CD-Richtlinie zu erstellen. Dafür hat der Bundeshauptausschuss 2015 eine entsprechende Arbeitsgruppe eingesetzt, die derzeit eine CD-Richtlinie für das Kolpingwerk Deutschland und seine Gliederungen sowie für die verbandlichen Einrichtungen und Unternehmen erarbeitet.


Antwort:

Schon tausendmal gesehen, aber selten betrachtet: die Spitze des Kolping-Banners. Entdeckenswert! Denn diese Spitze transportiert eine Botschaft. Zirkel und Hammer sind dargestellt – als Zeichen für das Handwerk. In einem Kreis stehend, lassen diese Symbole die Umrisse eines Menschen erahnen. Und eines Hauses. Über all dem steht das Kreuz – kompakt, aber nicht erdrückend – das Zeichen für den Glauben. Die vielfältigen Seiten des Lebens des Menschen – durch die Handwerkssymbole ausgedrückt – verbinden sich mit den vielfältigen Seiten des Glaubens – durch das Kreuz ausgedrückt. Leben und Glauben als eine Einheit. Der Kreis unterstreicht dies. Adolph Kolping sagt: „Auf dem Glauben ruht das Leben.“ Und mit Blick auf die Bannerspitze könnte man ergänzen: Das Leben trägt den Glauben. Wenn wir so in die Welt und in den Glauben schauen, ist das wirklich eine Spitzenaussicht.


Antwort:

Die Adolph-Kolping-Plakette ist die höchste Auszeichnung des Kolpingwerkes Deutschland und wird maximal einmal im Jahr verliehen. Erst im Jahre 2008 wurde diese besondere Form der Ehrung durch die Bundesversammlung in Essen beschlossen. Die Plakette wird nicht an Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland verliehen, sondern vielmehr an Einrichtungen des Verbandes sowie Personen, Organisationen und Institutionen aus Gesellschaft und Kirche. Gewürdigt werden damit besondere und herausragende Verdienste, ein besonderes Wirken im Sinne Adolph Kolpings und des Kolpingwerkes im gesellschaftlichen und kirchlichen Bereich, eine fördernde und freundschaftliche Verbundenheit zum Kolpingwerk Deutschland.


Antwort:

Anders als bei der Adolph-Kolping-Plakette des Kolpingwerkes Deutschland wird das goldene Ehrenzeichen des Kolpingwerkes Deutschland nur an Mitglieder des Verbandes für besondere Verdienste auf Bundesebene bzw. für herausragende Verdienste auf Diözesan-und Landesebene/Regionen im Kolpingwerk Deutschland verliehen. Solche Verdienste können u. a. sein: eine langjährige und herausragende Mitarbeit in den Organen, Gremien und Einrichtungen auf Bundesebene, oder ein besonderes Engagement ganz im Sinne Adolph Kolpings entsprechend dem Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland in außerverbandlichen Gremien, Organisationen und Institutionen sowie eine langjährige und herausragende Mitarbeit auf überörtlicher Ebene mit starker Ausstrahlung auf Bundesebene. Das Ehrenzeichen des Kolpingwerkes Deutschland in der heutigen Form wurde erstmals 1981 verliehen. Aktuell tragen über 150 Kolpingschwestern und Kolpingbrüder das Ehrenzeichen.


Antwort:

"Er gründet den Gesell’nverein – Vater Kolping lebe hoch!“ singen wir in unserem Kolpinglied, aber hat Adolph Kolping den Gesellenverein wirklich gegründet? Nein, denn der erste katholische Gesellenverein wurde am 6. November 1846 auf Initiative des damals 26-jährigen Elberfelder Lehrers Johann-Gregor Breuer als „Junggesellenverein" gegründet. Kolping wurde 1847 dessen Präses und erkannte schnell die Chancen, die dieser neue Verein bot, wenn man auch anderenorts gleichermaßen Gesellenvereine gründete und diese zu einem Verband zusammenschloss. So ließ er sich 1849 nach Köln versetzen, um aus der Metropole heraus zunächst im Rheinland, später im gesamten deutschsprachigen Raum Gesellenvereine zu gründen. Am 20. Oktober 1850 schließen sich die ersten drei Gesellenvereine zum Rheinischen Gesellenbund zusammen – die Geburtsstunde unseres Verbandes, dem heutigen Kolpingwerk.


Antwort:

Am 27. Oktober 1991 wurde Adolph Kolping von Papst Johannes Paul II. in Rom seliggesprochen. Papst Johannes Paul II. sagte am 15.11.1980 in der Minoritenkirche zu Köln: „Solche Leitbilder wie Adolph Kolping brauchen wir für die Kirche von heute.“ Beim Blick auf Adolph Kolping erkenne ich:

  • seine persönliche und innige Beziehung zu Jesus Christus,
  • seinen tiefen Glauben und sein unerschütterliches Gottvertrauen,
  • seine Liebe zur Kirche mit allen Herausforderungen,
  • sein leidenschaftliches Engagement für Menschen in Not,
  • seinen einfühlsamen und verständnisvollen Umgang mit Menschen,
  • seine besondere Wertschätzung der christlichen Familie,
  • seinen persönlichen Einsatz für Menschen in der Arbeitswelt,
  • sein sozial- und gesellschaftspolitisches Engagement.

Adolph Kolping ist ein Vorbild, ein Mensch, der begeistert. Durch seine überzeugende Persönlichkeit gewann er Menschen für seine Ideen. Sich mit dem Priester und Sozialreformer, Pädagogen und Publizisten, dem seligen Adolph Kolping immer wieder vertraut zu machen, ihn stets neu zu entdecken, ist eine bleibende Aufgabe für jedes Mitglied unseres Verbandes! In vielem, was unseren Glauben und unser Leben als Christen angeht, kann und will er unser Vorbild sein.


Antwort:

Paul Hoffacker aus Essen war von 1972 bis 1986 Vorsitzender des Kolpingwerkes Deutscher Zentralverband – des heutigen Kolpingwerkes Deutschland. 1986 wählte die Zentralversammlung in Mainz den aus Velbert stammenden Heinz Schemken zu seinem Nachfolger. Seit 2004 steht Thomas Dörflinger aus Waldshut-Tiengen als Bundesvorsitzender unserem Verband vor. Alle Bundesvorsitzenden unseres Verbandes gehörten bzw. gehören als Abgeordnete dem Deutschen Bundestag an. Einer inzwischen langjährigen Tradition folgend, lädt der Bundesvorsitzende einmal im Monat – soweit möglich – die Mitglieder des Deutschen Bundestages, die ebenfalls dem Kolpingwerk Deutschland angehören, zur sogenannten MdB-Runde ein. Früher in Bonn und seit 1999 in Berlin. Im Rahmen eines gemeinsamen Frühstücks werden u. a. gesellschafts-und sozialpolitische Fragestellungen erörtert, über verbandliche Entwicklungen informiert. Als Gesprächspartner nimmt entweder ein Mitglied des Bundesvorstandes oder ein Fachreferent des Bundessekretariates teil. Die MdB-Runden sind ein wichtiges Instrument des Austausches und der Meinungsbildung. Sie bieten zugleich auch stets eine gute Gelegenheit, verbandliche Positionen darzustellen.



Transparenzregister

Antwort:

Die Europäische Union hat per Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche die Mitgliedsstaaten beauftragt, dass die wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Personen des Privatrechts mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaats elektronisch transparent erfasst werden. In Deutschland wurde dies zum 1. Oktober 2017 mit dem Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt. Dort ist das Transparenzregister verankert. Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

 


Antwort:

Im Kolpingwerk Deutschland sind davon alle juristischen Personen wie eingetragene Vereine (e.V.), GmbHs oder selbstständige Stiftungen betroffen:

  • Kolpingsfamilien oder Kolpinghaus-Vereine, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
  • Rechtsträger der Diözesanverbände, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
  • Bildungseinrichtungen, die als eingetragene Vereine (e.V.) im zuständigen Vereinsregister geführt werden,
  • Bildungsunternehmen, die als GmbH im zuständigen Handelsregister geführt werden,
  • selbstständige Stiftungen, die bei der zuständigen Stiftungsaufsicht geführt werden,
  • altrechtsfähige Vereine, die bei der zuständigen Bezirksregierung / dem zuständigen Regierungspräsidium geführt werden.

Vom Transparenzregister werden im Kolpingwerk Deutschland nicht erfasst:

  • Kolpingsfamilien als nicht eingetragene Vereine (n.e.V.),
  • unselbstständige Stiftungen, die gemeinnützig tätig sind, z.B. in Treuhandschaft der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland.

 


Antwort:

Eingetragene Vereine und GmbHs müssen keine eigenen Meldungen gegenüber dem Transparenzregister vornehmen. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde festgelegt, dass die Meldung automatisch über das Vereinsregister bzw. Handelsregister erfolgt. Die Vorstände bzw. Geschäftsführungen müssen also nicht von sich aus tätig werden. Wichtig ist nur, dass Veränderungen beim Vereins- bzw. Handelsregister umgehend gemeldet werden, z.B. die Wahlen zu den vertretungsberechtigen Vorstandsmitgliedern bei den Vereinen oder Stiftungen sowie die Berufung von Geschäftsführungen bei den GmbHs. Selbstständige Stiftungen und altrechtsfähige Vereine müssen dagegen Meldungen gegenüber dem Transparenzregister selbst vornehmen.

 


Antwort:

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Gebühr. Die Einzelheiten dazu sind in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV – Bundesgesetzblatt vom 16.1.2020) geregelt. Gebührenpflichtig sind auch eingetragene Vereine und GmbHs, unabhängig davon, ob die Meldepflicht durch die Eintragungen im Vereinsregister bzw. dem Handelsregister schon erfüllt ist.

Für die Führung des Transparenzregisters fällt eine jährlich zu entrichtende Gebühr an:

  • bis zum Jahr 2019: 2,50 EUR netto pro Jahr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
  • ab dem Jahr 2020: 4,80 EUR netto pro Jahr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer

Die Gebührenbescheide werden z.T. nicht jährlich sondern für mehrere Jahre zusammen erhoben. Dies soll scheinbar den Aufwand bei den geringen Gebühren mindern. Mit den Gebühren wird das Transparenzregister finanziert.

Hinweis: Es gibt parallel auch Betrugsversuche mit unechten Gebührenbescheiden.

  • Bitte achten Sie auf den Ausstellenden des Bescheids. Gültige Bescheide kommen von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.
  • Bescheide sind bei Erstkontakt nur in der Papierform (Brief) formwirksam.
  • Bei Unsicherheit über die Echtheit / Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung bitte beim Bundesanzeiger Verlag GmbH anrufen und nachfragen!

 


Antwort:

Gemeinnützige Vereine, gemeinnützige GmbHs oder gemeinnützige Stiftungen sind ab 2020 von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen. Für 2020 ist dies im Jahr 2021 nicht mehr möglich. Diese Gebühr ist zu bezahlen.

Ein Antrag auf Befreiung ist gegenüber der Bundesanzeiger Verlag GmbH zu stellen. Der Antrag muss per E-Mail gestellt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Der Antragsteller muss im Antrag den zu befreienden gemeinnützigen Verein, die gemeinnützige GmbH oder die gemeinnützige Stiftung genau benennen.
  • Der Antragsteller muss seine Antragsberechtigung durch einen Handels- oder Vereinsregisterauszug oder die Vertretungsbescheinigung der Bezirksregierung / des Regierungspräsidiums nachweisen.
  • Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist der letzte Freistellungsbescheid (bzw. bei Neugründungen der Feststellungsbescheid nach § 60a AO) des örtlichen Finanzamtes beizufügen.
  • Eine gemeinnützige Körperschaft wird für das Jahr der Antragstellung befreit. Der Antrag kann für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
  • Der Antrag und die Kopien der Nachweise werden formlos an folgende Adresse geschickt: gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de.

Der Befreiungsantrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des Vereins (d.h., den konkreten Namen, genauso, wie der Verein im Vereinsregister eingetragen worden ist. Diese Bezeichnung geht aus dem Schreiben des Notars von der Eintragung oder aus der Bestätigung des Registergerichts über die erfolgte Eintragung hervor)
  • das Aktenzeichen des Gebührenbescheids, falls ein Bescheid vorliegt
  • Anlagen zum Antrag (am besten im pdf-Format):
    • den aktuellen Bescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer („Freistellungsbescheid“)
    • eine Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person (Vorder- und Rückseite)
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung: Auszug aus dem Vereinsregister, Handelsregister, usw.

 


Antwort:

Der Gebührenbescheid geht an die Geschäftsadresse des e.V. / der GmbH / der Stiftung, die beim Register oder den Aufsichtsbehörden gemeldet ist.

Eine Antragstellung zur Gebührenbefreiung ist nur durch die Vertretungsberechtigten des e.V. / der GmbH / der Stiftung unter Beifügung des aktuellen Freistellungsbescheids möglich. Dies kann durch das Bundesekretariat des Kolpingwerkes Deutschland nicht erfolgen.

 


Antwort:

Viele Informationen gibt sind unter www.transparenzregister.de zu finden. Die in diesen FAQs befindlichen Informationen gibt es hier als PDF-Dokument, darin auch ein Musterschreiben zur Gebührenbefreiung und einzelne Auszüge aus dem Geldwäschegesetz.
FAQ zum Transparenzregister finden sich auch beim Bundesverwaltungsamt in diesem PDF-Dokument.

Ansprechpartner im Bundessekretariat ist: Guido Mensger, Leiter Finanzen und Verwaltung 

 



Jugend

Antwort:

Bereits seit einigen Jahren ist die jugendpolitische Praxiswoche im Bundestag ein fester Bestandteil im Jahreskalender der Kolpingjugend. Während der Praxiswoche erhalten ca. 15 junge Erwachsene die Möglichkeit, eine Woche lang eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages hautnah im Parlamentsalltag zu begleiten. Trotz des engen Terminkalenders und der vielen Eindrücke zeigen sich die Teilnehmenden immer wieder sehr beeindruckt vom Arbeitsalltag und dem Beschäftigungsumfang der Mitglieder des Bundestages. Abgerundet wird die Praxiswoche durch ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm, bestehend aus Besuchen von Bundesministerien, einer politischen Talkshow, einer Stadt- und einer Reichstagsführung, einer MdB-Runde – Mitglieder, die dem Kolpingwerk Deutschland angehören – und dem Besuch eines parlamentarischen Abends. Um die Teilnehmenden mit ihren Eindrücken nicht alleine zu lassen, haben Vorbereitung, Reflexion und Nachbereitung der Erlebnisse ebenso ihren festen Platz im Tagesprogramm. Die Praxiswoche bietet dem Verband eine besondere Chance, jungen Menschen einen hautnahen Einblick in politische Zusammenhänge zu ermöglichen. Nähere Informationen hier.


Antwort:

Kolping Jugendwohnen ist ein Angebot für junge Menschen, die ihre Ausbildung oder Teile davon an einem anderen Ort absolvieren. Es verbindet Wohnen, Leben und Gleichaltrige kennenlernen. Jugendwohnen ermöglicht es so jungen Menschen, mobil zu sein und einen weiter entfernten Ausbildungsplatz anzunehmen. Dabei bietet das Jugendwohnen Hilfen bei allen Problemen des Alltags, kurz es bietet auswärts ein Zuhause. Die pädagogischen Mitarbeiter sind Ansprechpartner bei Problemen, Sorgen oder um Freude zu teilen. Wichtige Bestandteile im Kolping Jugendwohnen sind neben einem Bett und der Verpflegung folgende Angebote:

  • Unterstützung beim Lernen,
  • Freizeitangebote,
  • Vermittlung von sozialen Kompetenzen wie Teamfähigkeit und Eigenverantwortung.

Weitere Informationen gibt es hier


Antwort:

Jede Kolpingjugend kann das Logo für die Herstellung verbandlicher Produkte nutzen, beliebt sind zum Beispiel T-Shirts, Tassen oder Schlüsselbänder. Bei der Verwendung des Kolpingjugend-Logos muss beachtet werden, dass es aus zwei Elementen besteht, nämlich dem Kolping-K und dem grafisch erstellten Schriftzug „Kolpingjugend“. Diese Kombination nennt sich Wort-Bild-Marke und darf in sich nicht verändert werden. Beide Elemente dürfen nur zusammen verwendet werden, um eine Verbindung zwischen Symbol und Verbandsnamen herzustellen. Die Verbandsebenen- und die Ortsbezeichnung sollte sich deutlich vom Schriftzug „Kolpingjugend“ unterscheiden und ist links auszurichten. Am besten ist hierfür eine klare und geradlinige Schrift geeignet, wie die Tahoma, die auch bei kleineren Formaten gut lesbar ist. Die Schriftgröße kann bis zur Breite des Gesamtlogos variiert werden. Farb-Variationen des Kolpingjugend-Logos findet Ihr auch hier.



International

Antwort:

In der Entwicklungszusammenarbeit von Kolping spielt nachhaltige Armutsbekämpfung unter dem Aspekt „Hilfe zur Selbsthilfe“ eine wichtige Rolle. Doch Voraussetzung für die Finanzierung von Projekten ist der Aufbau von Selbsthilfegruppen, sprich Kolpingsfamilien und Kolpingverbänden. Es geht nicht nur darum, Menschen aus der Armut zu befreien, sondern durch den Aufbau von Verbänden in die Gesellschaft hinein zu wirken, für Gerechtigkeit einzutreten, Zivilgesellschaft aufzubauen und die Strukturen der Armut zu überwinden. Gut organisierte und lebendige Verbände können vor allem auf Nationalebene viel erreichen. Diese Dimension der Entwicklungszusammenarbeit findet man bei anderen Organisationen weniger.


Antwort:

Der Weltgebetstag des Internationalen Kolpingwerkes erinnert jedes Jahr an den Tag der Seligsprechung Adolph Kolpings am 27.Oktober 1991. Wie jedes Jahr steht dabei immer auch das Kolpingwerk eines Landes im Mittelpunkt. Im Jubiläumsjahr 2015 – anlässlich des 150. Todestag Adolph Kolpings – hatte das Kolpingwerk Deutschland den Weltgebetstag vorbereitet. Durch den Bundesfachausschuss „Kirche mitgestalten“ wurden dazu Texte zu den Worten Adolph Kolpings „Wer Mut zeigt, macht Mut“ erstellt, die als Anregungen und Denkanstöße für die Gestaltung dienten.


Antwort:

Die 1992 gegründete Internationale Adolph-Kolping-Stiftung ist ein Instrument des Internationalen Kolpingwerkes. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung des Internationalen Kolpingwerkes bei der Verwirklichung der verbandlichen Ziele. Der Gedanke Adolph Kolpings findet weltweit immer mehr Anhänger: In über 61 Ländern gibt es Kolpingsfamilien, etwa 400.000 Menschen leben als engagierte Christen im Geiste Adolph Kolpings. Durch die Stiftung werden Mittel für Seminare und Tagungen, Literatur und soziale Projekte bereitgestellt. Ziel der Stiftung ist die Förderung von Berufsbildungszentren, von Jugendaustausch und internationalen Begegnungen, Sozialprojekten, Führungskräfteschulungen und religiöser Bildung sowie der Aufbau neuer Nationalverbände. Die Stiftung ist inzwischen zu einem unverzichtbaren Finanzierungsinstrument des Internationalen Kolpingwerkes geworden. Der Stiftungsbeirat besteht aus vier bis sieben Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsbeirates sind Kraft ihres Amtes die jeweiligen Mitglieder des Generalpräsidiums des Internationalen Kolpingwerkes – soweit diese nicht dem Stiftungsvorstand angehören – sowie der Bundessekretär des Kolpingwerkes Deutschland. Mit dem Erlös der bundesweiten Schuhaktion „Mein Schuh tut gut!“ unterstützt das Kolpingwerk Deutschland den Aufbau der Internationalen Adolph-Kolping-Stiftung.


Antwort:

Der Faire Handel als Wirtschaftsmodell ist eine Antwort auf die Forderung nach sozialer Gerechtigkeit: durch Zahlung von Mindestpreisen und Mindestlöhnen, durch langfristige und direkte Handelsbeziehungen, durch Einhaltung sozialer und ökologischer Mindeststandards, durch Gestaltung von Gemeinschaftsprojekten und durch den Aufbau von demokratischen Entscheidungsprozessen. Kolping will diese Entwicklung fördern. Das Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland formuliert dies im Absatz „Wir bauen an der Einen Welt“ in den Sätzen 89 und 90 sehr deutlich. Welche Bedeutung dieser faire Handel für Kolpingmitglieder in Mexiko hat, formulierte Crisanto Perez Gomez, Mitglied der Kolping-Cooperative „J'amteletic“: „Durch das Tatico-Kaffee-Projekt haben wir unsere Menschenwürde und unsere Selbstachtung zurückerlangt. Wir fühlen uns jetzt als Teil einer internationalen Gemeinschaft und haben Zukunftspläne. Möge dieses Projekt lange fortbestehen!“


Antwort:

Das Internationale Kolpingwerk ist daran interessiert, die geplanten Projekte zügig zu finanzieren. Schließlich liegen, zumindest bei neuen Projekten, vor der Bitte um Spenden schon Monate der Planung, in denen das Projekt entwickelt, ausgearbeitet und auf Nachhaltigkeit geprüft wurde. Auf der anderen Seite kann nicht jede Spende einzeln überwiesen werden, das wäre zu teuer und in der Abwicklung zu aufwändig. Das Internationale Kolpingwerk überweist in der Regel einmal pro Quartal Geld in die Partnerländer. Projektkosten werden komplett oder – bei kostenintensiven Projekten – in größeren Teilbeträgen überwiesen. Danach wird das Geld im Partnerland von den Koordinatoren vor Ort an den Projektpartner weitergeleitet. In der Regel kann eine Spende innerhalb eines halben Jahres eingesetzt werden. Dann kann es losgehen, zum Beispiel mit einem Ziegenprojekt in Tansania.



Verschiedenes

Antwort:

Die Minoritenkirche mit dem Grab Adolph Kolpings und sein Geburtshaus in Kerpen sind die kulturellen Wurzeln unseres Verbandes. Aus ihnen schöpfen wir Kraft und Inspiration für unser Engagement im Kolpingwerk. Dieses Erbe, dieses wertvolle Gut in Ehren zu halten und bewahren, ist eine wichtige Aufgabe. Um die Wirkungsstätten Kolpings langfristig zu erhalten, wurde der Verein „Freunde und Förderer der Lebens- und Wirkungsstätten Adolph Kolpings e. V.“ ins Leben gerufen. Langfristig kann die Unterstützung unter anderem im Rahmen einer Mitgliedschaft im Verein erfolgen. Interessenten wenden sich bitte an das Internationale Kolpingwerk.


Antwort:

Die Stadt Kerpen hat im Jahr 2011 parteiübergreifend im Stadtrat beschlossen, sich den Namenszusatz „Kolpingstadt“ Kerpen zu geben. Die neue, alte Kolpingstadt hat damit ein großes Erbe angetreten. Sie dokumentiert für alle sichtbar: Kerpen fühlt sich in besonderer Weise der Person Adolph Kolpings und damit auch dem Kolpingwerk verbunden. Der Namenszusatz ist Ansporn und Verpflichtung, als Stadt im Sinne Adolph Kolpings zu handeln. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hatte im Oktober 2011 die Gemeinde- und Kreisordnung geändert. Seitdem sind amtliche Bezeichnungen erlaubt, die auf die Geschichte oder heutige Bedeutung hinweisen. Wären die Vorgaben nicht so eng auf die „Geschichte“ bezogen, hätte möglicherweise die Stadt Kerpen weniger ihre Verbindung zu Kolping hervorgehoben; aber der Vorschlag „Schumi-Stadt“, um sich mit dem Namen des rennfahrenden Kerpeners zu schmücken, stand in Kerpen nicht ernsthaft zur Debatte.


Antwort:

Wann darf ich ein Foto veröffentlichen? Wann muss ich eine Veranstaltung bei der GEMA anmelden? Darf ich Kirchenlieder ohne Erlaubnis kopieren? Was sind eigentlich Verwertungsgesellschaften? Das Urheberrecht gilt als undurchdringlicher Dschungel. Wer soll sich darin zurechtfinden? Viele Ehrenamtliche sind verunsichert, manchmal verzichten sie aus Sorge vor Rechtsverstößen auf geplante Aktivitäten. Manchmal stehen sie zwar nicht unbedingt „mit einem Beim im Gefängnis“, aber riskieren erhebliche Geldbußen oder Schadenersatzansprüche. In Idee & Tat wollen wir zukünftig regelmäßig darüber informieren. Denn geistiges Eigentum ist grundsätzlich geschützt. Da viele Menschen, zum Beispiel Komponisten oder Fotografen, ihren Lebensunterhalt mit geistigen Schöpfungen verdienen, sind sie auf den Schutz ihres geistigen Eigentums angewiesen. Wenn sich diese Arbeit nicht lohnen würde, wäre unsere Gesellschaft wesentlich ärmer an Kreativität.

„Fast jeder ist ein Urheber, und fast alles ist geschützt.“ So hieß es auf dem 70. Deutschen Juristentag 2014, der sich mit dem Urheberrecht in der digitalen Welt befasste. Trotz des unendlichen kostenlosen Angebots im Internet gibt es ebenso viele rechtliche Fallen, die erhebliche Strafen verursachen können .Die wichtigsten Regelungen sind im Urheberrechtsgesetz enthalten. Es schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Pantomime und Tanzkunst, bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst, Fotos (Lichtbildwerke), Filme, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Geschützt sind auch Übersetzungen und Bearbeitungen. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In manchen Fällen gibt es verkürzte Schutzfristen.

Zu den Verwertungsrechten gehören das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-,Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Es gibt einige Ausnahmen für die Nutzung fremder Werke, zum Beispiel beim Zitatrecht (§ 51 Urheberrechtsgesetz). Sonderregelungen gelten auch für den für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch. Eine Vergütungspflicht besteht aber dennoch.
Das Gesetz sieht die Wahrnehmung mancher Ansprüche speziell durch Verwertungsgesellschaften vor. Die älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA, in der sich Komponisten, Textdichter und Musikverleger zusammengeschlossen haben. Jüngeren Datums ist die VG Wort, die vor allem die Interessen von Autoren, Übersetzern, Journalisten und Verlegern wahrnimmt. Weitere Verwertungsgesellschaften sind z.B. die VG Musikedition,die VG Bild-Kunst und die VG der Film- und Fernsehproduzenten (VFF).

Sonderregelungen für kirchliche Nutzer: Für kirchliche Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken hat der Verband der Diözesen Deutschland Rahmenverträge mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen. Infos dazu hier. Kolpingsfamilien laufen bei der GEMA nicht unter "kirchliche Einrichtungen", sondern unter "katholische Verbände" und gehören daher einem anderen Rahmenvertrag an, siehe FAQ zur GEMA. 

 

Text: Martin Grünewald - aus Idee & Tat 1/2017, S. 37. 


Antwort:

Die Deutsche Kolpingsfamilie e.V. hat einen Rahmenvertrag mit der GEMA geschlossen, der einen Rabatt von 20 Prozent auf die Tarife vorsieht. Ggf. gibt es einen ZUSÄTZLICHEN Rabatt für „religiöse Zweckbestimmung“. Es sind aber keineswegs alle Veranstaltungen von Kolpingsfamilien pauschal abgedeckt! Es kann daher bisweilen günstiger sein, wenn eine Kirchengemeinde als Veranstalter auftritt, weil der VDD (Verband der Diözesen Deutschlands) einen Vertrag über Pauschalvergütung mit der GEMA abgeschlossen hat. Das sollte im Einzelfall überlegt werden. Aber auch dann ist eine Veranstaltung evtl. MELDEpflichtig, wenn auch nicht ABRECHNUNGSpflichtig! Das müsste dann über die Kirchengemeinde geklärt werden. Wenn in einem Kalenderjahr mehrere GEMA-pflichtige Veranstaltungen geplant sind, kann auch ein Pauschalvertrag geschlossen werden, der auch noch zu einer Rabattierung führt. Zugegebenermaßen sind die Regeln und Richtlinien für die öffentliche Nutzung von Musikwerken nicht einfach zu durchschauen.


Antwort:

Wer fremde Texte oder Fotos veröffentlicht, benötigt das Einverständnis der Urheber und abgebildeten Personen. Sonst kann es teuer werden.

Damit hatte das engagierte Kolpingmitglied nicht gerechnet: Von einer Anwaltskanzlei aus Berlin erhielt es vor zwei Jahren eine Zahlungsaufforderung sowie eine Unterlassungserklärung, die im Streitfall eine Zahlung von 5.000 Euro verlangte. Anlass war die Veröffentlichung einer Kurzgeschichte auf einer Homepage ohne Klärung des Urheberrechts. Nachdem der erste Schrecken verflogen war, antwortete die betroffene Person, entschuldigte sich schriftlich und entfernte unverzüglich den umstrittenen Text.
Damit begnügte sich die Anwaltskanzlei nicht. Sie verlangte die schriftliche Zusicherung, keine weitere Urheberrechtsverletzung zu begehen (Unterlassungserklärung) und im Falle eines Verstoßes die Summe von 5.000 Euro zu bezahlen. Als Schadenersatz wurde außerdem die sofortige Zahlung von mehr als 600 Euro verlangt, auch zur Begleichung der Anwaltskosten. Dem Kolping-Engagierten blieb nichts anderes übrig, als nachzugeben und die Forderungen zu erfüllen.
Im Internet, aber auch in Druckmedien ereignen sich ständig unzählige Urheberrechtsverstöße. Häufig fallen diese nicht auf. Sie können aber auch schmerzhaft teuer werden und sogar Gefängnisstrafen verursachen.

Starke Position des Urhebers
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob nd wie sein schöpferisches Werk zu veröffentlichen ist. Er hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Maßgebend ist das Gesetz über Urheberrecht (www.gesetze-im-internet.de/urhg/). Achtung: Abgesehen von zivilrechtlichen Ansprüchen werden Verstöße gegen das Urheberrecht auch strafrechtlich gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verfolgt.
Wichtig: Wer jemanden mit der Herstellung eines schöpferischen Werkes beauftragt, erhält kein Urheberrecht, da dieses im deutschen Recht nicht übertragbar ist und deshalb immer beim Urheber oder dessen Erben verbleibt. Er erhält auch nicht automatisch zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte, obwohl er die Herstellung des Werkes bezahlt. Es kommt vielmehr auf eine vertragliche Nutzungsvereinbarung an.
Wer also zum Beispiel fremde Texte nutzen will, muss das Nutzungsrecht vorher mit dem Urheber klären. Wie in Idee & Tat Nr. 1-2017berichtet wurde, kann in bestimmten Fällen das Nutzungsrecht auch über eine Verwertungsgesellschaft vereinbart werden.

Weitergabe an Redaktionen
Nicht unproblematisch ist auch die Weitergabe von Fotos oder Texten. Wer zum Beispiel solches Material einer Zeitungsredaktion zur Veröffentlichung anbietet, übernimmt im Zweifel die Gewährleistung, dass er auch Inhaber der nötigen Nutzungsrechte ist. Die Redaktion kann ja nicht prüfen und allenfalls zufällig erkennen, ob es sich um Eigen- oder Fremdmaterial handelt. Bestehen Zweifel über Herkunft oder Nutzungsrechte, muss dies der Redaktion mitgeteilt werden. In der Regel führt dies zu einer Ablehnung der Veröffentlichung.

Recht am eigenen Bild
Die Klärungspflicht gilt nicht nur für das Urheberrecht. Bei der Veröffentlichung von Fotos wird es noch komplizierter. Denn nicht nur der Urheber muss einverstanden sein, sondern auch jede Person, die erkennbar abgebildet wird. Hier gilt nun das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, kurz Kunsturhebergesetz genannt (www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/). Es ist bereits seit 110 Jahren gültig. Die wichtigste Regelung enthält § 22: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ...“
§ 23 bestimmt die Ausnahmen von dieser Regel: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Einschränkend wird hinzugefügt: „Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ... verletzt wird.“
Eine weitere Sonderregelung gilt für Fahndungsfotos der Polizei (§ 24): „Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Verstöße gegen das Kunsturhebergesetz werden auch strafrechtlich mit Geld- oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Drei Grade der Privatheit
Juristen sprechen vom „Recht am eigenen Bild“. Es leitet sich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 GG) ab. Der persönliche Lebensbereich des einzelnen soll vor staatlichen und privaten Zugriffen geschützt werden. Drei Bereiche werden unterschieden:
Unantastbar ist die Intimsphäre als Wesensgehalt des Persönlichkeitsrechts. Hier sind alle Eingriffe untersagt.
Die Geheimsphäre wird durch das Grundgesetz (Briefgeheimnis) und das Strafgesetzbuch umrissen. Hier hat § 201a Strafgesetzbuch eine besondere Bedeutung. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird demnach bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Unter Strafe steht ebenso, eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, zu veröffentlichen. Gleiches gilt für eine „Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehender abgebildeten Person erheblich zu schaden“.
In der Privatsphäre gilt der Schutz nicht absolut. Hier findet eine Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen (Art. 2 GG) und dem Recht auf Berichterstattung und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) statt. Die Zulässigkeit der Berichterstattung hängt von der Intensität des Eindringens und von der sozialen Position des Betroffenen ab. Personen, die sich bewusst im öffentlichen Leben zeigen, müssen stärkere Beeinträchtigungen hinnehmen als reine Privatpersonen.

Anerkannte Ausnahmen
Die §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz beschreiben die Situationen eines verminderten Schutzes:
1. Personen der Zeitgeschichte sind Prominente. Jedoch gilt ein Prominenter, der außerhalb seiner „Bühne“ nicht das Licht der Öffentlichkeit sucht, nicht automatisch als absolute Person der Zeitgeschichte. Bildnisse von absoluten Personen der Zeitgeschichte, die an jedermann zugänglichen Plätzen entstanden sind, dürfen ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden. Bildnisse von relativen Personen der Zeitgeschichte dürfen nur in dem Zusammenhang, mit dem die Person zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wurde, verbreitet werden.
2. Voraussetzung bei Personen, die nur „als Beiwerk“ auf einem Foto gelten, ist, dass das Bildnis des Abgebildeten von untergeordneter Bedeutung für das Gesamtbild ist. Typische Beispiele von Menschen als (zufälliges) Beiwerk bilden Fotos von einem Marktplatz oder Außenaufnahmen eines besonderen Gebäudes. Sobald der einzelne Abgebildete aus der Anonymität herausgelöst dargestellt wird, kann nicht mehr von einer Darstellung als Beiwerk gesprochen werden.
3. Typisches Beispiel einer „Versammlung“ ist eine Demonstration, bei der sich die Teilnehmenden öffentlich zu einer bestimmten Meinung bekennen. Hier ist die demonstrierende Person bereit, in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Sie kann sich deshalb nicht auf eine Verletzung der Privatsphäre berufen. Auch Großveranstaltungen wie ein „public viewing“ dürften als Situation mit dem größten Grad an öffentlicher Aufmerksamkeit gelten, bei denen die einzelne Person auf ihre Privatsphäre verzichtet.
4. Bei der vierten Ausnahmesituation wird die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berücksichtigt.

Werbezwecke unzulässig
§ 23 Abs. 2 verbietet, dass bei einer Veröffentlichung ohne Einwilligung der betroffenen Person ein „berechtigtes Interesse“ verletzt wird. Die Rechtsprechung hält die Abbildung einer Person zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung grundsätzlich für unzulässig, lässt aber auch hier Ausnahmen zu (BGH, Urteil vom 5.6.2008 - I ZR 96/07). Auch dürfte nicht erlaubt sein, Prominente in peinlichen Situationen abzubilden, an denen kein öffentliches Informationsinteresse besteht. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen.
§ 24 Kunsturhebergesetz erlaubt es, für Sicherheit (Fahndungsfotos) ohne Einwilligung zu veröffentlichen.

Wie erfolgt die Einwilligung?
Wie muss die Einwilligung nun erfolgen? Jedenfalls nicht unbedingt schriftlich! Jeder weiß, dass täglich tausende Pressefotos und -filme aufgenommen werden. Der Gesetzgeber erwartet nicht, dass jede abgebildete Person zuvor eine Einverständniserklärung unterschreibt!Ansonsten wäre die journalistische Berichterstattung unerträglich eingeschränkt. Entscheidend ist ein fairer Interessenausgleich; dazu gehört die Freiheit des einzelnen, auf eine Ablichtung in der Öffentlichkeit verzichten zu können.
Pressefotografen sind in der Regel an ihrem Auftreten und an ihrer Ausrüstung erkennbar. Wer sich in der Öffentlichkeit oder bei einem sonstigen Ereignis erkennbar fotografieren lässt, willigt durch „schlüssiges Verhalten“, so drücken es Juristen aus, in die Aufnahme und die damit verbundene Veröffentlichung ein.
Personen, die keine Veröffentlichung wünschen, müssen aber die faire Chance haben, einer öffentlichen Darstellung entgehen zu können. Im Zweifel sollte sich daher ein Bildberichterstatter zu erkennen geben und ausdrücklich darauf hinweisen, dass Pressefotos aufgenommen werden. Wenn die Situation offensichtlich ist und Unwillige ausweichen können, besteht eine solche Pflicht nicht. Beispiel: Wenn bei einer öffentlichen Karnevalssitzung Pressefotos aufgenommen werden, willigen diejenigen, die stolz in die Kamera blicken, in die Aufnahme und Veröffentlichung ein.

Verbandliche Veranstaltungen
Weitaus komplizierter wird es bei verbandlichen Veranstaltungen. Dabei wird oft fotografiert, aber selten ist eine Veröffentlichung vorhersehbar. In der Kolpinggemeinschaft geht es oft familiär zu, und damit wächst die Verantwortung, niemanden ungewollt in einer (peinlichen) Situation zur Schau zu stellen. Die Teilnehmenden von privaten und verbandlichen Veranstaltungen haben also die begründete Erwartung, dass mit Veröffentlichungen sensibel umgegangen wird. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt: Wie würde ich mich selbst fühlen, wenn ich in der zur Rede stehenden Situation oder Pose abgelichtet und öffentlich dargestellt würde?Grundsätzlich muss bei Fotos im privaten Umfeld immer die betroffene Person angesprochen und um Erlaubnis gefragt werden. Dies ist zwar umständlich, vermeidet aber großen Ärger und juristische Auseinandersetzungen!
Im Zeitalter von Facebook, Instagram und Snapchat ist hier ein ausdrücklicher Hinweis angebracht: Wer im privaten Umfeld bei privaten oder verbandlichen Anlässen – oft sogar unbemerkt – Fotos mit seinem Smartphone aufnimmt und öffentlich postet, ohne die Abgelichteten darauf aufmerksam zu machen und um Einverständnis zu bitten, begeht nicht nur eine grobe Anstandslosigkeit, sondern erfüllt auch einen Straftatbestand (s.o.). Leider haben sich in solchen Fällen Leichtsinn und Ahnungslosigkeit ausgebreitet. Entsprechend häufig enstehenden Missstimmungen und Konflikte unter den Beteiligten.

Besondere Situation: Minderjährige
Besonders brisant ist die Verbreitung von Fotos mit Abbildungen von Minderjährigen. Dafür reicht nicht das Einverständnis der Kinder und Jugendlichen allein; erforderlich ist auch die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Aus diesem Grund gibt es häufig bei Ferienfreizeiten oder ähnlichen Veranstaltungen mit Minderjährigen schriftliche Teilnahmebedingungen, bei denen die Teilnehmenden selbst sowie alle (!) sorgeberechtigten Elternteile schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme und Veröffentlichung von Abbildungen erklären. Diese Zustimmung entbindet allerdings nicht von der Pflicht zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit heiklen Aufnahmen.

Umwidmung des Zusammenhangs
Zu bestimmten Anlässen aufgenommene Fotos werden oft archiviert, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verwenden. Das ist sinnvoll und grundsätzlich erlaubt; allerdings muss berücksichtigt werden, ob sich der Zusammenhang ändert. Unproblematisch ist es zum Beispiel, ein Foto in einer Jubiläumsbroschüre erneut zu veröffentlichen, wenn auf den ursprünglichen Zusammenhang hingewiesen wird. Es kann aber auch passieren, dass ein Foto als Symbolbild oder in einem völlig anderen Zusammenhang verwendet werden soll. Das kann Schwierigkeiten verursachen, die nicht immer mitbedacht werden. Beispiel: Ein Foto vom Basteln mit Kindern bei einer Ferienfreizeit wird aufgenommen und veröffentlicht. Einige Zeit später sucht die Kolpingsfamilie Sponsoren, um einkommensschwachen Familien die Teilnahme an einer Ferienfreizeit zu ermöglichen. Beim Erstellen eines Sponsorenflyers erinnert man sich an das erwähnte Bildmotiv, das hundertprozentig geeignet erscheint. Damals waren alle mit einer Verwendung einverstanden.
Darf es erneut veröffentlicht werden? Antwort: nicht ohne erneute Zustimmung oder Klärungen! Denn der Sinnzusammenhang wird zweifach verändert:
1. Das Foto steht nicht mehr im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine tatsächlich stattgefundene Familienfreizeit. Neuerdings geht es um einkommensschwache Familien. Die Betrachter können annehmen, dass auf dem Foto die erwähnte Zielgruppe abgebildet wird. Aber wer möchte schon unfreiwillig in diesen Zusammenhang gestellt werden? Hier müsste in einer Bildzeile eindeutig erklärt werden, dass es sich um ein Symbolbild handelt, das von einer anderen Freizeit stammt. Dennoch ist dringend zu empfehlen, die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen!
2. Es stellt einen großen Unterschied dar, ob aktuell über eine Freizeit authentisch berichtet wird, oder ob ein Foto zu einer Spendenwerbung für einen gemeinnützigen Zweck verwendet wird. Die Rechtsprechung zum Kunsturhebergesetz unterscheidet zwischen einer Berichterstattung im Sinne der Pressefreiheit (Art. 5 GG) und der Wahrnehmung von kommerziellen Absichten. Die Rechtsprechung hält die Abbildung einer Person zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung grundsätzlich für unzulässig (s.o.).

Downloadbereich
Wie sieht es mit der Verwendungsmöglichkeiten von Logos und Abbildungen aus, die auf der Homepage kolping.de zum Herunterladen angeboten werden? Hier gilt generell: Zu verbandlichen Zwecken dürfen diese Abbildungen verwendet werden. Eine Kolpingsfamilie darf selbstverständlich die Bildmarke („K-Zeichen“) verwenden. Die Kirchengemeinde, bei der es sich nicht um eine verbandliche Gliederung handelt, muss allerdings im Einvernehmen mit der örtlichen Kolpingsfamilie handeln. Eine eigenmächtige Verwendung außerhalb des Verbandes ist nicht erlaubt. Hier sind das Organisations- und das Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland zu beachten.
Text: Martin Grünewald - aus Idee & Tat 2/2017, S.38-42.

Aktuelle Ergänzung (2018): Welche Änderungen gibt es aufgrund der DS-GVO?
Anlässlich der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hat das Bundesinnenministerium dementiert, dass die DS-GVO die bisher gültigen gesetzlichen Regelungen verdrängt und folgende Stellungnahme veröffentlicht: 

„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.“

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html

Neu: Unbedingte Widerrufsmöglichkeit
Das Innenministerium erwähnt, die Einwilligung zur Veröffentlichung einer Fotografie sei widerrufbar. Dies wurde bislang in der Praxis nicht immer so angewandt. Zweifellos gilt jetzt: Eine einmal erteilte Zustimmung kann nachträglich zurückgezogen werden. Eine abgebildete Person kann also wirksam verlangen, dass ein bereits abgedrucktes Foto nicht erneut veröffentlicht oder ein online gestellte Foto neutralisiert wird. Das bedeutet: Das Foto wird entweder auf der Homepage etc. entfernt oder die betreffende Person wird unkenntlich gemacht.

 


Antwort:

Wer dem Kolpingwerk in besonderer Weise verbunden ist, keine Kinder hat oder seine Familienangehörigen schon finanziell ausreichend abgesichert hat, möchte vielleicht sein Vermögen oder einen Teil davon dem Kolpingwerk vermachen. Eine solche Entscheidung wird steuerlich begünstigt, denn Erbschaften und Vermächtnisse an gemeinnützige Organisationen sind grundsätzlich steuerfrei. Das Vermögen kommt also in Gänze dem gemeinnützigen Zweck zugute. Wird Kolping als Erbe eingesetzt, so erbt Kolping mit allen Rechten und Pflichten. Wer keine Angehörigen hat, kann beispielsweise verfügen, dass sich Kolping als Erbe um die Grabpflege kümmert. Wird Kolping ein Vermächtnis hinterlassen, dann überlässt der Erbe dem Kolpingwerk das im Testament festgelegte Vermächtnis (Geldbetrag, Immobilie oder andere Wertgegenstände). Kolpingsfamilien können Erbschaftsvorträge organisieren, bei denen ein Fachanwalt für Erbrecht darüber informiert, was beim Verfassen eines Testamentes zu beachten ist. Weitere Informationen gibt es auch bei der Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland.


Antwort:

Die gemeinnützigen Familienferienstätten sind in den 50er Jahren vor dem Hintergrund entstanden, Familien mit Kindern in einer gerade beginnenden pulsierenden Wirtschaft die Möglichkeit zu geben, preiswert und gut Urlaub machen zu können. Familienferienstätten zeichnen sich dadurch aus, dass bei den Urlaubsangeboten vor allem Erholung, Entspannung und Regeneration,aber auch Begegnung, Austausch und Bildung im Vordergrund stehen. In einigen Bundesländern gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht werden. Von den rund 100 gemeinnützigen Familienferienstätten in Deutschland befinden sich allein neun in Trägerschaft des Kolpingwerkes. Die Kolping Familienferienstätten zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie Urlaub mit anderen Familien mit Kindern aktiv gestalten und hierbei kostenlose Kinder- und Jugendbetreuung durch geschultes Personal anbieten. Alle Familienferienstätten des Kolpingwerkes liegen mitten im Grünen, umgeben von Wäldern und Wiesen. Sie bieten Raum zur partnerschaftlichen, generationsübergreifenden Begegnung: Familiengerechte Zimmer, Appartments und Ferienhäuser, vielfältige Spielmöglichkeiten für kleine und große Kinder, eine abwechslungsreiche Küche mit regionalen Akzenten und vieles mehr. Weitere Informationen dazu gibt es hier.


Antwort:

Der 1999 gegründete und seit 2012 zertifizierte Entsorgungsfachbetrieb ist bis heute im alleinigen Besitz gemeinnütziger Gesellschafter. Damit nimmt er im deutschen Markt eine Alleinstellung ein. Das seit Beginn in Fulda beheimatete Unternehmen beliefert als international tätiges Unternehmen Sortierbetriebe im In- und Ausland und entsorgt derzeit Gebrauchttextilien und -schuhe aus Deutschland, Österreich und Slowenien. Dabei bietet es den Lieferanten (Sammlern) individuelle Dienstleistungen in der Entsorgungslogistik an. An knapp 50 verkehrsgünstig gelegenen Umladestationen erfasst es im gesamten Bundesgebiet auch Kleinstmengen und führt diese einer fachgerechten und umweltschonenden Verwertung zu.

Mittlerweile müssen alle gemeinnützigen Sammelgruppen flächendeckend ihre Aktivitäten der unteren Umweltbehörde anzeigen. Dies bedeutet besonders für die ehrenamtlich geführten Sammelgruppen einen hohen Verwaltungsaufwand. Die Kolping Recycling GmbH berät dabei und gibt zahlreiche Hilfestellungen bei den Anzeigeformalitäten. Zunehmend werden gemeinnützige Sammelgruppen auch mit straßenrechtlichen Vorgaben konfrontiert.

Kontakt: Kolping Recycling GmbH, Heinrichstraße 79, 36037 Fulda, Tel.: 0661 480 559-0 
www.kolping-textilrecycling.de



Corporate Design

Antwort:

Nein, die Rechte für die Veröffentlichung wurden nur für das Handbuch und für die Ansichtsdateien im Downloadbereich auf dieser Homepage erworben.


Antwort: Corporate Design

Hier auf kolping.de findet man folgende Dateien und Informationen: das ausführliche CD-Handbuch mit Gestaltungsrichtlinien, eine Kurzfassung des Handbuchs, sowie Gestaltungselement und Vorlagen für die praktische Umsetzung des Corporate Designs.


Antwort:

Die Verwendung der Sonderform (Kolping-K und das Wort "Kolping" nebeneinander) ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, das heißt wenn die Wort-Bild-Marke aus Platzmangel nicht in der vorgesehenen Weise abgebildet werden kann.


Antwort:

Die Schrift ist ausschließlich dem Logo vorbehalten und darf nicht anderweitig verwendet werden.


Antwort:

Bitte schaue zuerst in das zur Verfügung gestellte CD-Handbuch. Solltest Du dort keine Antwort finden, kannst Du Dich per E-Mail an das Referat Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit wenden, Kontakt: Rentae Wiegels, renate.wiegels[at]kolping.de.


Antwort:

Für alle Dokumente etc. sollte grundsätzlich die Hausschrift "Calibri" verwendet werden. Sollte diese nicht vorliegen, kann alternativ die Schrift "Arial" genutzt werden.


Antwort:

Das Gestalten von Druckerzeugnissen kann das Referat leider nicht leisten. Bitte wende Dich für die Gestaltung von aufwändigen Publikationen an externe Dienstleister, wie Werbeagenturen, Web- oder Grafikdesigner oder Druckereien.

Auch komplexe Onlineauftritte kann das Referat Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit nicht begleiten. Für die einfache Präsentation einer Kolpingsfamilie im Internet bieten sich die im Corporate Design gestalteten so genannten Microsites an. Diese auf Wordpress-Basis funktionierenden Webseiten stellt das Kolpingwerk Deutschland Kolpingsfamilien, Bezirksverbänden etc. zur Verfügung. Die Onlineredaktion leistet den Support und kann bei Interesse und Fragen kontaktiert werden: support.internet[at]kolping.de.


Antwort:

Für Druckanwendungen CMYK: 0-60-100-0, für Office- und Bildschirmanwendungen RGB: 255-140-0. Andere Zusammensetzungen dürfen nicht verwendet werden, da sie nicht CD-konform sind. 

 


Antwort:

Nicht alle Druckdateien können mit weit verbreiteten Programmen, wie z.B. Word, erstellt werden. Bitte wende Dich in diesen Fällen an externe Dienstleister.


Antwort:

Das ist nicht erwünscht, da dies dem einheitlichen Kolping-Auftritt schadet und damit die einheitliche Wahrnehmung und Wiedererkennung schwächt.


Antwort:

Hier einige Abbildungen, wie die Wort-Bild-Marke nicht verwendet werden darf (Download als PDF):